In allen drei Instanzen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wirken ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber mit.
Zum Jahresende laufen eine erhebliche Anzahl der ehemals von uns vorgeschlagenen ehrenamtlichen Richter an den Arbeits- und Sozialgerichten aus den unterschiedlichsten Gründen aus ihrer Funktion aus, so dass wiederum ehrenamtliche Richter der Arbeitgeberseite fehlen. Um auch in Zukunft den ordnungsgemäßen und zügigen Verfahrensablauf absichern zu können, werden in den einzelnen Gerichtsbezirken dringend ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber benötigt.
Sinn der Beteiligung ehrenamtlicher Richter ist es, ihre im Arbeitsleben erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in die Urteilsfindung einfließen zu lassen und so durch ihre Praxisnähe für eine lebensnahe Rechtsprechung zu sorgen.
Der Schwerpunkt dieses Ehrenamtes liegt bei der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der anschließenden geheimen Beratung. Den ehrenamtlichen Richtern steht in der Verhandlung das Recht zu, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Fragen an die Parteien, deren Prozessbevollmächtigte, die Zeugen und Sachverständigen zu richten. Sie sind unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
Außerdem steht ihnen gleiches Stimmrecht wie dem vorsitzenden Berufsrichter zu. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Fahrtkosten und Aufwand in dem gesetzlich bestimmten Rahmen. Bei der Ausübung des Amtes sind die ehrenamtlichen Richter unfallversichert, also auch auf dem Weg zum und vom Gericht.
Es muss unbedingt gesichert werden, dass Sachverstand und Erfahrungen der Arbeitgeber im notwendigen Umfang in die Rechtsfindung bei Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten eingebracht werden.
Bei Interesse kontaktieren Sie bitte Ihren HVS unter E-Mail: hvs-land@handel-sachsen.de
entnommen dem Rundschreiben des Handelsverband Sachsen – 30/2010 vom 1.09.2010
